Das Folgen einer Madhab ist Wadschib!
In einem unserer Artikel auf der Hauptseite, nämlich in Taqlid - Blindes Befolgen? , wurde der Rechtsurteil bezüglich dem Folgen einer Madhab erwähnt. Das Urteil ist, dass es für den Laien Wadschib ist, einer Madhhab zu folgen. Wir haben dort in der Fußnote die Gelehrten erwähnt, welche diese Ansicht vertraten und ich wollte ihre Aussagen hier in voller Länge präsentieren.
Imam Ibn al-Hummam, Author von vielen einzigartigen Werken der Fiqh und ‘Aqidah, führt die Meinung der Hanafi Gelehrten über Taqlid eines einzigen Mudschtahids in der Erläuterung von al-Hidayah, “Fath al-Qadir”, auf:
“(Was den Laien betrifft) so ist es verpflichtend für ihn (al-wadschib 'alayh) Taqlid eines einzigen Mudschtahids zu machen… Die Rechtsgelehrten haben angegeben, dass derjenige, der von einem Madhab zum anderen nach seinem Idschtihad und seinen Beweisen wechselt, bestraft zu werden verdient und sündhaft ist. Dementsprechend, derjenige der so ohne Idschtihad oder Beweise handelt hat es noch mehr verdient.” [Band 6, Seite 360]
Imam Nawawi schreibt in “Al-Madschmu’ Scharh Al-Muhadhdhab”:
“Die zweite Meinung ist, dass es für ihn verpflichtend (yalzimuhu) ist einer bestimmten Schule zu folgen und das war die eindeutige Stellung in Beachtung von Imam Abul-Hassan (der Vater von Imam al-Haramayn Al-Dschuwayni). Und dies gilt für alle, die nicht die Stufe des Idschtihads der Rechtsgelehrten und Gelehrten anderer Disziplinen erreicht haben. Die Begründung für diesen Spruch ist, dass, wenn es erlaubt wäre, irgendeiner gewünschten Schule zu folgen, würde es zum Auswählen der Befreiungen der Schulen, dem Folgen der Begierden, führen. Er würde Wählen zwischen Halal und Haram und zwischen verpflichtend und erlaubt. Letztendlich, würde das dazu führen sich selber von der Last der Verantwortung zu entledigen. Dies ist nicht dasselbe wie während den ersten Generationen, denn die Schulen, die im Sinne von Regelungen für neuere Angelegenheiten ausreichend waren, waren weder festgeschrieben noch wurden sie bekannt. Folglich ist es auf dieser Grundlage verpflichtend für eine Person sich darin zu bemühen eine Madhab auszuwählen, der man allein folgt.” [Band 1, Seite 93]
Imam Scha'rani, eine unbestrittene Autorität in der Schafi'i Rechtsschule, schreibt in “Al-Mizan al-Kubra”:
“… Du (O’ Schüler) hast keine Ausrede dafür, dass du keinen Taqlid bei irgendeiner von dir gewünschten Madhab von den Schulen der vier Imame machst, denn sie sind alle Wege zum Paradies…” [Band 1, Seite 55]
Sheikh Salih al-Sunusi schreibt in “Fath al-’Ali al-Malik fil-Fatwa ‘ala Madhab al-Imam Malik”:
“Was den Gelehrten, der nicht die Stufe von Idschtihad erreicht hat, und den nicht-Gelehrten angeht, so müssen sie Taqlid des Mudschtahids machen… Und die korrekteste Auffassung ist, dass es verpflichtend (wadschib) ist an einer bestimmten Schule der vier Schulen festzuhalten…” [Abschnitt über Usul al-Fiqh, Seite 40-41]
In “Tuhfa al-Muhtadsch fi Scharh al-Minhadsch” schreibt Scheich al-Islam Ahmad Ibn Hadschar al-Haytami:
“Die Behauptung, der Laie habe keinen Madhab, ist verpönt, vielmehr ist es für ihn notwendig (yalzamuhu) Taqlid einer anerkannten Schule zu machen. (Was die Behauptung angeht, dass Gelehrte es nicht verpflichtet haben einer Schule zu folgen,) so war das vor der Aufzeichnung der Schulen und ihrer Etablierung.” [Band 12, Seite 491 - Kitab al-Zakah]
In der berühmten 12 Bänder Maliki Sammlung von Fatawa “Al-Mi’yar al-Mu’rib an Fataawa ahl al-Ifriqiyya wa al-Andalus wa al-Maghrib” führt Imam Ahmad al-Wanshirisi die Fatwa über Taqlid auf:
“Es ist nicht erlaubt (la yadschoozu) für den Folger eines Gelehrten sich das Angenehmste für sich in den Schulen und eins was am meisten mit ihm übereinstimmt auszusuchen. Es ist seine Aufgabe Taqlid des Imams zu machen, dessen Schule er im Vergleich zu den anderen Schulen für richtig hält.” [Band 11, Seite 163-164]
Die große Autorität in Usul, Imam Aamidi, schreibt in “Al-Ihkam fi Usul al-Ahkam”:
“Der Laie und jeder, der nicht fähig ist Idschtihad zu machen, sogar wenn er sich herrausragendes Können einiger Disziplinen ('Ulum) bezüglich Idschtihad angeeignet hat, ist verpflichtet (yalzimuh) den Stellungen der Mudschtahid Imamen zu folgen und seine Rechtssprüche zu nehmen und dies ist die Auffassung der Experten von den Gelehrten der Prinzipien (Al-Muhaqqiqin min al-Usulyyin). Es waren die Mu'tazila von Baghdad, die das verboten haben, außer, wenn die Zuverlässigkeit seines Idschtihads zu ihm deutlich wurde.” [Band 4, Seite 278]
Imam Zahid al-Kawthari – Hanafi Rechtsgelehrter und leitender Gesetzratgeber des letzten Scheich al-Islam des Osmanischen Reiches – schrieb in einem leidenschaftlichem Artikel gegen den wachsenden modernen Trend von nicht-Madhabismus betitelt als “Al-Laa Madhabiyya Qantara al-Laa Diniyya” (“Madhablosigkeit ist eine Brücke zu Religionslosigkeit”):
“Die, die breite Masse dazu aufrufen das Festhalten eines Madhabs von den Madhabs der gefolgten Imame, deren Leben wir im Vorherigen kurz erwähnt haben, weg zuwerfen sind zweierlei Gruppen: Diejenigen, die alle abgeleiteten Meinungen des Mudschtahids als richtig betrachten, so dass es für den Laien erlaubt sei, jeglicher Meinung jeglichen Mudschtahids zu folgen, ohne sich selber dabei auf die Meinungen eines einzigen Mudschtahids, den er auswählt zu folgen, zu beschränken. Solch eine Denkweise gehört zu den Mu'tazila. Die (zweite Gruppe) sind die Sufis, die alle Mudschtahidin in dem Sinne als richtig betrachten, dass sie sich die härtesten Meinungen von ihren Stellungen raussuchen, ohne sich darauf zu begrenzen, einen Mudschtahid zu folgen.” [Veröffentlicht in "Maqalaat al-Kawthari", Seiten 224-225]
Imam Al-Dschalal Schams al-Din al-Muhalli schreibt in der Erläuterung des Schafi’ Texts “Dscham’ al-Dschawami”:
“Und die kräftigste Position (wal-asahh) ist die, dass das Festhalten einer bestimmten Schule von den Madhabs der Mudschtahidin Imame (iltizam madhab muayyan min madaahib al-mudschtahidin), die er für angemessener als eine andere Schule oder gleichwertig hält, für den nicht-Gelehrten/Laien und außer ihm für diejenigen, die die Stufe des Idschtihad nicht erreicht haben, verpflichtend ist (yadschibu).” [Kitab al-Idschtihad, Seite 93]
Imam Raschid Ahmad Gangohi – der Faqih des 19. Jahrhunderts – schreibt in “Fataawa Raschidyya”:
“Wenn das Verderbnis, das von unspezifischem Taqlid kommt, offensichtlich ist und - vorausgesetzt, man ist gerecht - niemand dieses leugnet, und dann spezifisches Taqlid als verpflichtend wegen etwas anderes als es selbst (wadschib li-ghayrihi) benannt wird und unspezifisches Taqlid als unerlaubt benannet wird, ist dieses nicht bloß durch Meinung, sondern durch den Befehl des Gesandten Allahs صلى الله عليه وسلم. Denn er befahl, dass das Beseitigen von Verderbnis eine Pflicht jedes Einzelnen ist.” [Seite 205]
Imam 'Abd al-Hay al-Lakhnawi schreibt in seinem “Madschmuat al-Fataawa”, nachdem Erwähnen von verschiedenen Meinungen der Gelehrten über Taqlid:
“In dieser Sache ist die kräftigste Auffassung, dass die Laien am Auswählen von verschiedenen Meinungen gehindert werden, insbesondere die Leute dieser Zeiten, für die es keine andere Heilung gibt als das Folgen eines bestimmten Madhabs. Wenn es diesen Leuten erlaubt wäre, zwischen ihrem Madhab und einem anderen zu wählen, würde es großartige Widerwärtigkeiten hervorrufen.” [Band 3, Seite 195]
Imam Radschab al-Hanbali schreibt in seinem Buch “Widerlegung jener, die einer/m außer den vier Schulen folgen”:
“…das ist der Mudschtahid - sein Dasein angenommen. Seine Pflicht (Farduhu) ist es zu folgen, was ihm als die Wahrheit erscheint. Was den nicht-Mudschtahid betrifft, so ist seine Pflicht Taqlid.” [Seite 6]
In dem wohlbekannten Maliki Text “Maraqi al-Saud” ist geschrieben:
“(Taqlid) ist notwendig (yalzimuhu) außer für den, der die Stufe des absoluten Idschtihads erreicht hat. Selbst wenn er ein begrenzter (Mudschtahid) ist, der nicht fähig ist (absoluten Idschtihad zu vollziehen).” [Punkt 957, Seite 39] Er schreibt weiter: “Jede Schule von den Schule der (vier) Mudschtahidin ist ein Mittel, das dich zum Paradies bringt.”
In einem der meist autoritären juristischen Erläuterungen des Heiligen Qur’ans “Al-Dschami’ li Ahkam il-Qur’an” des Gelehrten Imam Qurtubi schreibt er zur Erläuterung des Vers 7 in Surah Anbiya:
“Die Gelehrten waren sich nicht uneinig, dass es für die nicht-Gelehrten (al-’Aamah) verpflichtend ist Taqlid ihrer Gelehrten zu machen und sie sind gemeint in dem Vers: "Fragt die Leute der Erinnerung, wenn ihr nicht wisst." Und die Gelehrten haben mit Konsens (Adschma’u) verkündet, dass es für denjenigen, der nicht sehen kann, notwendig ist (laa budda) jemanden Taqlid zu machen, der ihm die Richtung der Qiblah zeigt, wenn es schwierig wird für ihn. Gleichermaßen, wenn jemand nicht über das Wissen oder die Einsicht verfügt, was der Din lehrt, ist es dann für ihn notwendig (laa budda) Taqlid eines Gelehrten zu machen, der darüber verfügt.” [Band 11, Seite 181]
Der international angesehene Gelehrte Mufti Taqi Usmani schreibt in seiner Erläuterung zu dem Buch “Al-Misbah fi Rasm al-Mufti wa Manaahidsch al-Ifta”:
“Die kräftige Auffassung und derer der Mehrheit der Gelehrten ist, das es für alle, die nicht die Stufe von Idschtihad erreicht haben, Pflicht ist (Yadschibu) an einer bestimmten Schule der vier wohl bekannten, festgeschriebenen und definitiv übermittelten Schulen fest zuhalten. Dies ist zwecks der Ordnung der Taten einer Person und Kontrollieren seiner weltlichen Umgänge auf eine Weise, die ihn vor Verwirrungen und Fehlern beschützt und die zwingende Notwendigkeit erfüllt.” [Band 1, Seiten 251-252]
Scheich Salih bin al-Uthaymin schreibt in seinem Buch “Al-Usul min ‘ilm al-Usul” in dem Kapitel über Taqlid:
“Taqlid findet an zwei Stellen statt: Die Erste ist, in der die Person, die Taqlid macht, ein Laie – unfähig die Rechtssprüche selber festzustellen - ist, also ist es seine Pflicht (Farduhu) aufgrund Allah Subhanahu wa Ta’alas Aussage “Frag die Leute der Erinnerung, wenn ihr nicht wisst” Taqlid zu machen.” [Seite 68]
Entnommen von Sirat al-Mustaqim Blog
Mai 30th, 2010
selam aleykum lieber bruder, inshaallah geht es dir gut ?
war schön dich zu sehen, mashaallah. allah rasi olsun für die antworten.
ich habe noch eine frage was ich los werden wollte.
wenn jemand mesh über die socken macht und dann als imam vorbetet, darf ein muslim der eigentlich der hanefitischen rechtschule folgt hinter ihn beten ??
ist das gebet dann batil ???
allah rasi olsun.
möge allah dich stärken und schützen.
as-selamin aleykum we rahmetullahi we barekatuh
Mai 30th, 2010
Wa ‘alaykum salam,
Ich habe mich auch gefreut dich zu sehen. Amin, mit uns allen.
Mash über die Socken ist in keiner der vier Madhahib erlaubt und jemand, der sieht, dass jemand Mash über normale Baumwollsocken macht, darf nicht hinter dieser Person beten, da diese keine Waschung hat. Wenn ein Hanafi sieht, dass z.B. ein Schafii Imam blutet und sich dann zum Gebet stellt, so darf der Hanafi nicht hinter ihm beten, da nach Imam Abu Hanifa der Austritt von Blut das Gebet ungültig macht. Wie ist es dann, wenn eine Sache gemacht wird, die in keiner der vier Madhahib existiert und womit die Waschung gemäß vier Madhahib ungültig ist? Subhanallah… Das Gebet ist batil, da ein Fardh von Wudu’ nicht vollzogen wurde und ohne Wudu’ gibt es kein Gebet.
As-Salamu ‘alaykum
Mai 31st, 2010
….. in meiner gemeinde haben wir das gebet nochmal gebetet, weil der hoca nicht da war und es kam dazu das einer der mesh über die sochen gemacht hat, was sich später festgestellt habe, vorgebetet hat. daraufhin haben wir das gebet wiederholt, mit der gemeinde, die ich danach darauf hingewiesen habe. ist mein handeln falsch ?
weil eine frage gibt mir zu schaffen.
einer aus der gemeinde meinte nämlich, was ist mit die aus mekka, die als imam vorbeten, woher wollen wir wissen ob die nicht auch zu denen gehören die über die normalen socken mesh machen. ???
as-selamin aleykum we rahmetullahi we barekatuh
Mai 31st, 2010
Selamun aleykum,
dein handeln war richtig.
Zur der Sache mit den Vorbeter in Mekka – nun dies ausserhalb deines “wahrnehmungsbereich”. Erst wenn du definitiv sicher bist [beispielsweise mit den eigenen Augen sehen oder ähnliches] das er so gemacht hast müsstest du den Gebet nochmal beten. Andernfalls sollte man von seinen muslimischen Brüdern immer vom Guten ausgehen.
Juni 2nd, 2010
@ E.Dana
Das was du schreibst Bruder scheint mir unverständlich.
Wir können doch annehmen das die leute in Saudi-Arabien mit sehr hoher Wahrshcienlichkeit ebenfalls Mash über normale Socken machen.
Oder sind die Imame der Kaaba keine “Salafis”?
Wenn sie “Salafis” sind so streichen sie mit Sicherheit auch über Socken.
Juni 2nd, 2010
‘alaykum salam,
Der Schafi’i kann auch davon ausgehen, dass der Hanafi mit Sicherheit entweder sein Geschlechtsteil oder seine Frau berührt hat und das Gebet leitet, was für den Schafi’i dann das Gebet hinter einem Hanafi unmöglich machen würde. Damit eben solche Streitigkeiten nicht entstehen und Aufteilungen, heißt es, dass man erst bei absoluter Gewissheit – also man hat es gesehen, dass z.b. der Schafi’i geblutet hat und er hat sich gleich darauf zum Gebet gestellt – nicht hinter ihm beten darf. Sicherlich ist bei Salafis zu befürchten, dass sie Mash über Socken machen, aber es kann auch sein, dass sie dennoch Khuffayn tragen – oder dass sie ihre Füße normal waschen etc. Wir können nicht mit 100% Sicherheit davon ausgehen, sondern alles ist nur Dhann und somit betet man dennoch hinter dem Imam. Wenn man jedoch hinter dem Makkah Imam stand, sah wie er Wudu’ nahm, auf seine Socken Mash machte (damit meine ich normale Baumwollsocken) und sich dann direkt darauf ohne aus den Augen zu verschwinden zum Gebet stellte, dann darf man hinter diesem Makkah Imam kein Gebet verrichten. Und dies gilt für alle Imame und auch für die unterschiedlichen Fälle der Madhahib. [ACHTUNG: DIES IST KEINE FATWA! Nur eine Wiedergabe meines Wissens]
Jedoch darf man hinter einem jeden Imam beten, solange man nicht gesehen hat, dass etwas gemacht wurde, was die Waschung ungültig macht. Eine jede andere Regelung würde zu sehr viel Fitna führen, auch zwischen den vier Madhahib.
November 8th, 2010
As salamu ‘alaykum wr wb
Danke Akhi für diesen Beitrag! Möge dich Allah swt. dafür belohnen!!
Ich muss dir leider bei einer Sache widersprechen. Wenn z.B. ein schafiitischer Imam vorbetet, der davor geblutet hat, dann darf einer, der dem hanafitischen Madhdhab folgt, hinter diesem beten, denn alle vier Schulen sind richtig. Jede dieser Schulen wurde von einem Salaf gegründet (Abu Hanifa, Malik, etc) von denen wir wissen, dass sie zu den besten Generationen gehören (Hadith des Propheten saws).
Jedoch darf ein Hanafi nicht die Rechtschulen zu seinem Vergnügen mischen, wie bereits oben genannt.
Den Punkt mit den Socken aber, verneinen alle vier Rechtschulen!
Dadurch hat diese Sache weder Hand noch Fuß und ist somit nicht korrekt. Das Gebet ist deshalb nicht gültig und muss wiederholt werden.
Dieser Fakt gilt auch in allen anderen Bereichen. Sobald eine Sache aber in einer Rechtschule vertreten wird, kann jemand, der einer anderen Rechtschule folgt, bedenkenlos hinter ihm beten.
November 9th, 2010
Was ich gesagt habe, ist das, was die ‘Ulama sagen.
Sollte es aber unter diesen eine andere Meinung geben, bin ich natürlich nicht dagegen und stimme dir dann zu.
wa alaykum salam wr wb