Verfeinerung und Kontrolle der Madhahib -II-
Auf eine konstruktive Kritik eines Bruders hin, dass der erste Artikel gar keine Beispiele zeigt, in dem die Gelehrten der Madhab die vorherigen Ansichten aufgrund der Ahadith verbessert haben, nahmen wir einen Artikel von Scheich Nuh Ha Mim Keller zur Hilfe, worin gute Beispiele dafür aufgelistet sind, wie die Gelehrten einer Madhab aufgrund authentischer Ahadith, die dem Usul ihrer Madhab gemäß ein ausreichender Beweis sind, verändert wurden. Wir haben nicht den ganzen Artikel übersetzt, sondern nur Bruchweise die Beispiele rausgeschrieben.
Die Schafi’i Madhab
Frühere Gelehrte debattierten darüber, welche von den vorgeschrieben Gebeten „das höhergestellteste Gebet” ist, welches in der Sura al-Baqara im Vers: „Beachtet aufmerksam die Gebete und insbesondere al-salat al-wusta, das höchste Gebet…” [2:238], in dem Wusta [wörtlich: mittlere], gemäß der arabischen Redewendung, sich auf das beste Teil einer Sache bezieht. Dies ist bestätigt durch die Anwendung desselben vergleichbaren Adjektivs, in seiner männlichen Form, in Sura al-Qalam: „Die Besten von ihnen [awsatuhum] sagten: „Sagte ich euch nicht: „Würdet ihr Allah doch nur Preise [in Reue].” [68:28], in dem awsatuhum „der Beste von ihnen” bedeutet [Mahalli: Tafsir al-Dschalalayn, 759].
Nun, die Ansicht von Imam asch-Schafi’i war, dass das Salat al-Wusta - das höchste Gebet - das Frühgebet ist. Die Beweise hierfür sind nicht nur die vielen Ahadith über den speziellen Lohn des Frühgebets, insbesondere wenn es in der Gemeinschaft [dschama'a] in der Moschee verrichtet wird - sondern auch, dass im islamischen Kalender die Nacht eines bestimmten Datums vor dem Tag kommt, sodass das Abendgebet [maghrib] das Erste der fünf vorgeschriebenen Gebete am Tag ist und das Nachmittagsgebet ['asr] das Letzte ist. Dies macht das Frühgebet [fadschr] zum ‚mittleren’ zwischen den Beiden. So überzeugend diese Begründung auch sein mag, kamen Gelehrte nach Imam Schafi’i und korrigierten seine Ansicht im Licht des absolut authentischen [sahih] Hadith, überliefert von Muslim, dass ‘Ali ibn Abi Talib Karamallahu Wadschu sagte:
„Als es der Tag von der Schlacht der Verbündeten [al-Ahzab] war, sagte der Gesandte Allahs sallallahu ‘alayhi wa sallam: „Möge Allah ihre Häuser und Gräber mit Feuer füllen: sie haben uns beschäftigt und abgehalten vom mittleren Gebet [al-salat al-wusta] bis die Sonne unterging.” (Muslim, 1/436;627), welches ein Nas ist oder „ein Text mit nur einer einzigen möglichen Interpretation” vom Propheten sallallahu ‘alayhi wa sallam, dass salat al-wusta in der Sura al-Baqara das Nachmittagsgebet ['asr] ist und kein anderes. Dies ist eines der Verbesserungen der Beweise, über die wir sprechen.
Imam al-Nawawi rahimahullah sagte: „Trotz diesem [immensen Wissen des Hadith] wählte Schafi’i rahimahullah den Weg der stärkeren Vorkehrung, denn Wissen über alle Hadith ist für den Menschen nicht möglich. Er traf die Aussage, die von ihm durch viele Überlieferer berichtet wurde, worin er [die Gelehrten] auffordert einen sahih Hadith zu nehmen und seine Ansicht nicht zu berücksichtigen, wenn es einem expliziten, authentischen und eindeutigen Text [nas] widerspricht. Unsere Gelehrten gehorchten diesem Befehl und wendeten es bei vielen bekannten Fällen der Gesetzgebung an.” [al-Madschmu', 1/10-11]
Die Hanafi Madhab
Ein Beispiel für die Hanafi Madhab ist die Sunnah des Duschens [ghusl] bevor man zum Freitagsgebet [dschumu'a] geht. Die überlieferte Ansicht der Schule ist, dass die Gültigkeit des Sunnah Bades verloren gegangen ist, wenn die rituelle Waschung einer Person ungültig wurde zwischen dem Duschen und dem Freitagsgebet, womit jemand erneut duschen müsste, um den Lohn dieser Sunnah zu bekommen.
Jetzt finden wir im Radd al-muhtar des Ibn ‘Abidin rahimahullah, der führenden Fatwaquelle der späteren Hanafi Madhab, dass Imam ‘Abd al-Ghani Nablusi rahimahullah, nachdem er die obrige Gesetzgebung erwähnte, anmerkte, dass es zwei Ansichten darüber unter den Gelehrten der Madhab gibt: Die erste Ansicht ist die derer, die der Meinung sind, dass das Duschen für die Reinheit [tahara] ist, weswegen der Verlust der rituellen Waschung [wudu'] nach dem Duschen und vor dem Freitagsgebet die Ghusl nullifizieren würde. Die zweite Ansicht ist die derer, welche der Meinung sind, dass das Duschen nur für die Sauberkeit [nadhafa] ist, weswegen der Verlust des Wudu‘ und das erneute vollziehen der Wudu’ die Ghusl nicht nullifizieren würde, denn die zusätliche Wudu’, wenn überhaupt, vermehrt die Sauberkeit. Nablusi rahimahullah nimmt die zweite Ansicht an mit den Worten: „der Hadith darüber beinahltet, dass der Ziel die Sauberkeit allein ist…” (Radd al-muhtar, 1/114). Ibn ‘Abidin neigt ebenfalls dazu aufgrund der Ahadith über das Kommen in den ersten Morgenstunden des Freitags und dem Warten auf das Gemeinschaftsgebet. Abu Hurayra radiyallahu ‘anhu überliefert, dass der Prophet sallallahu ‘alayhi wa sallam sagte: „Wer auch immer am Freitag so duscht, wie er es für die große Unreinheit [dschanaba] tun würde, und dann früh geht [in die Moschee], so ist es, als hätte er ein weibliches Kamel geopfert. Wer auch immer in der zweiten Stunde [des Tageslichtes] geht, ist so, als hätte er eine Kuh geopfert. Wer auch immer in der dritten Stunde geht, ist so, als hätte er ein Widder geopfert. Wer auch immer in der vierten Stunde geht, ist so, als hätte er ein Huhn geopfert. Wer auch immer in der fünften Stunde geht, ist so, als hätte er ein Ei geopfert und wenn der Imam hinauskommt [um die Rede zu beginnen], hören die Engel auf [die Kommenden niederzuschreiben] und kommen um der Andacht zuzuhören.” [Bukhari 2/3-4: 881).
Ibn 'Abidin sagt über Nablusis Ansicht [dass das Ghusl am Freitag nicht ungültig ist, wenn man seine Waschung vor dem Freitagsgebet erneuern muss]:
„Es ist bestätigt durch die Forderung früh zum Gebet zu gehen, am besten in den ersten Stunden des Tages, welches solang geht, bis die Sonne sich erhebt. Wenn man dies tut kann es schwer sein die Waschung [wudu'] zu halten, bis die Gebetszeit eintritt, insbesondere in den längsten Tagen des Jahres. Die Erneuerung des Ghusl wäre noch schwerer, während [Allah in Sura al-Hadsch gebietet]: „Und er hat euch in der Religion (din) nichts auferlegt, was (euch) bedrückt.” [78] Es würde ebenfalls dazu führen, dass vor dem Gang zur Toilette abgehalten wird während dem Gebet, welches verboten ist.” (Radd al-muhtar, 1/114).
Hier sehen wir eine frühere Ansicht der Hanafi Schule [dass das Freitagsghusl nullifiziert ist durch den Verlust des Wudu'] neu abgeschätzt im Lichte eines Hadith bei zwei der fundamentalen späteren Gelehrten der Schule, ‘Abd al-Ghani Nablusi und Ibn ‘Abidin-so wie wir im vorherigen Beispiel sahen, wie Imam Schafi’is Ansicht, dass al-salat al-wusta das Frühgebet sei, durch die nachfolgenden Gelehrten als Nachmittagsgebet korrigiert wurde.
Die Hanbali Madhab
Es gibt Ahadith mit der allgemeinen Bedeutung, dass jemand, der das Gebet unterlässt, ein Kafir wird. Ahadith, welche Imam Ahmad ibn Hanbal rahimahullah (in mindestens einer von dem von ihm überlieferten zwei Ansichten) wörtlich genommen zu haben scheint. Dies schließt den guten authentischen [hasan] Hadith: „Zwischen dem Diener und dem Götzendienst oder Unglauben liegt das Verlassen des Gebets.” (Tirmidhi, 5/13: 2619), und der Hadith: „Das Erste was ihr von eurer Religion verlieren werdet ist das Einhalten des vertrauten Gutes: das letzte, was ihr von eurer Religion verlieren werdet, ist das Gebet.” (Tabarani, 9/353: 9754), über den Ahmad rahimahullah sagte: „Nichts verbleibt nachdem das Letzte gegangen ist.”(al-Mughni, 2/444)
Ibn Qudama Maqdisi, der diese Ahadith in seinem elf Bändigen Hanbali Fiqh Zusammenfassung al-Mughni zitiert, versteht die Worte dieser Ahadith als zadschr [scharfe Warnung], indem die Taten dieser Menschen mit denen der Kuffar verglichen werden und nicht als eine Tat, welche einen zum Kafir macht. Es gibt viele Ahadith mit solchen Wörtern: „Das Schmähen eines Muslims ist eine falsche Tat und ihn zu bekämpfen ist Unglaube [kufr].” (Bukhari, 9/63: 7076), welches die Ungeheuerlichkeit der Sünde der Bekämpfung betont, aber nicht gleich bedeutet, dass man außerhalb des Islams ist. Und auch: „Der Weintrinker ist gleich einem Götzendiener.” (Madschma’ al-zawa’id, 5/70). Oder wie der Hadith: „Wenn ein Mensch seinen Bruder als Kafir beschimpft, dann kehrt dies auf einen von beiden zurück.” (Muslim, 1/79: 60), zu dem Munawi im Kommentar über ‚kehrt zu einem der beiden zurück’ sagt, „die Sünde der Bezeichnung als Kafir” kehre zurück und nicht der Status des Kafirseins (Fayd al-Qadir, 1/295) und über den al-Nawawi in seinem Kommentar des Sahih Muslim sagt:
„Seine Äußere Bedeutung ist nicht gemeint, denn die Ansicht der Ahlul Haqq ist, dass kein Muslim Kafir wird durch sündige Taten wie Mord, Unzucht oder der Bezichtigung eines Bruders als Kafir, außer jemand meint damit er die Religion des Islams, de er folgt, sei falsch.” (Scharh Sahih Muslim, 2/49)
So erklärt auch Ibn Qudama al-Maqdisi diese Worte als zadschr, die in den Ahadith vorkommen und scheinbar bedeuten, dass die Unterlassung des Gebets [kufr] ist, damit es in einem Einklang ist mit den anderen Beweisen, wie der sahih Hadith: „Wer auch immer bezeugt, dass es keine Gottheiten außer Allah gibt und nichts beigesellt, und dass Muhammad sein Diener und Gesandter ist, und dass Jesus der Diener Allahs, sein Gesandter, sein Wort welches er Maryam kundtat und ein Geist von Ihm, und dass das Paradies und Hölle wahr sind - Allah wird ihm den Eintritt in das Paradise gestatten, unabhänging von seinen Taten.” (Bukhari, 4/201: 3435).
Dies zeigt uns, wie viele andere Ahadith mit gleicher Bedeutung auch, dass ein Muslim nur Kufr durch offensichtlichen Unglauben begeht und nicht durch sündige Taten, denn andererweise würde er das Paradise nicht betreten können (sogar wenn er erst bestraft werden würde) und der Hadith sagt Allgemein: „unabhänging von seinen Taten.” Ibn Qudama zitiert dies und andere Berücksichtungen und gibt sein Urteil, dass die Vernachlässigung des Gebetes, obwohl es eine empörende Sünde ist, selbst kein Kufr ist. (al-Mughni, 2/446-47). Wie in den vorigen Beispielen der Schafi’i und Hanafi Madhab oben, zeigt dies wie ein spitzen Gelehrter der Madhab die Ahadith erneut untersucht hat und im Lichte dessen eine Korrektur der Ansicht seines Imams vorschlug.
Die Maliki Madhab
Die überlieferte Ansicht der Maliki Madhab ist, dass wenn jemand unabsichtlich etwas trinkt oder isst beim Fasten, dies den Fastentag ungültig macht und er verpflichtet ist, diesen nachzuholen, wenn es ein Pflichtfasten wie z.B. Ramadan war. (Risala Ibn Abi Zayd al-Qayrawani, 176). So sagt aber der Maliki Gelehrte Ibn Ruschd rahimahullah in seinem al-Bidaya al-Mudschtahid (al-Hidaya fi takhridsch ahadith al-Bidaya, 5/188), worin er den sahih Hadith durch Abu Hurayra in Bukhari und Muslim zitiert, worin der Prophet sallallahu ‘alayhi wa sallam sagte: „ Wenn jemand vergisst und isst und trinkt, dann lasst ihn das Fasten vervollständigen, denn es ist Allah der ihn ernährt hat und ihm trinken gab.” (Bukhari, 3/40: 1933).
Einige Maliki Gelehrten unterstützten die Ansicht, dass das unabsichtliche trinken und essen das Fasten annuliert und nahmen an, dass mit dem Satz im Hadith: „lasst ihn sein Fasten vervollständigen.”, die wörtliche Bedeutung des Fastens gemeint ist, was einfach daraus besteht nichts zu essen. Also soll der Hadith sagen, dass jemand, der unabsichtlich isst (und somit nach ihrer Ansicht das Fasten bricht) das Essen für den restlichen Tag vermeiden solle, wie es der Fall bei einer Menstruierenden ist. Wenn die Menstruation mitten am Tag des Ramadan beginnt, ist sie verpflichtet bis zum Abend nichts zu essen, obwohl der Fastentag für sie nicht zählt. Dies ist aufgrund der Heiligkeit des Tages. Die linguistische Bedeutung des ‚Fastens’, sagen sie, ist das wichtige bei der Aussage: „lasst ihn sein Fasten vervollständigen.” Diese Interpretation jedoch scheitert, wie es Scheich Nuh ‘Ali Salman schreibt, denn die Worte eines primären Textes werden in erster Stelle nach der schari’a Bedeutung verstanden, wenn es möglich ist und nur bei einer Unmöglichkeit sie so zu verstehen, werden sie in ihrer linguistischen Bedeutung interpretiert. Hier muss das ‚Fasten’ gemäß der Schari’a Bedeutung verstanden werden, denn der Hadith sagt: „lasst ihn sein Fasten vervollständigen.” Das ist das vorangehende Fasten, welches ein gesetzlicher Fastentag [des Ramadan] ist und nicht ein linguistisches Fasten [welches darauf besteht, nichts zu essen.] (Qada’ al-’ibadat, 138)
Der Maliki Gelehrte Abu Bakr ibn al-’Arabi erklärt, wieso er glaubt, dass die Worte „lasst ihn sein Fasten vervollständigen” wörtlich genommen werden sollten (und nicht nach der schari’ Bedeutung): „Fasten ist das Vermeiden von Essen und kann nicht gleichzeitig mit Essen existieren, denn sie sind zwei Gegensätzlichkeiten und eine Person kann nicht etwas ausführen, zu dem er verpflichtet ist, wenn ein untrennbares Element und Fundament nicht mehr verbleibt oder existiert. Bedenke, was die Wudu’ ungültig macht, was die notwendige Vorbedingung für das Gebet ist, nämlich die Dinge, welche die Waschung ungültig machen [hadath] (Toilettengang). Wenn eines dieser Dinge geschieht, mit Absicht oder nicht, nullifizert sie die Waschung. (‘Arida al-ahwazi, 3/247).
Bezüglich dem obrigen Hadith, welches so scheint, als würde das Fasten nullifiziert werden durch unabsichtliches Essen, erwähnt Ibn al-’Arabi die Maliki Ansicht, wonach es nach Imam Maliks Methodologie so sei, dass wenn ein Hadith eines einzelnen Überlieferers einem etablierten Prinzip widerspreche [nämlich das Fehlen eines Pflichtbestandteiles [rukn] (also die Vermeidung des Essens hier) nullifiziert die Tat (also ein gültiges Faste)], dann könne man mit diesem Hadith nicht handeln. (‘Arida al-ahwazi, 3/248).
Jetzt fordert der Hadith Spezialist Ahmad al-Ghumari, ebenfalls ein Maliki, in seinem Kommentar über Ibn Ruschds Bidaya al-Mudschtahid, die Maliki Position heraus, dass ein Fasten gebrochen ist durch unabsichtliches Trinken und Essen, indem er Variationen des oben erwähnten Bukhari Hadith aufführt, wie den Hadith, der im Sunan des Daraqutni überliefert wird: „Wenn jemand Fastet und unabsichtlich trinkt oder isst, dann ist dies nicht anderes als Versorgung [rizq] die Allah ihm gesandt hat, und er ist nicht verpflichtet dieses nachzuholen.” (Daraqutni, 2/178: 27),
- welcher sahih ist. Er beweist, dass die schari’ Bedeutung des Fasten im obrigen Hadith gemeint ist, und dass das unabsichtliche Essen und Trinken das Fasten nicht annuliert (al-Hidaya fi takhridsch ahadith al-Bidaya, 5/188). Jemand könnte Einwände bringen, dass diese Ahadith sich auf das freiwillige Fasten bezieht und nicht auf das Pflichtfasten. Und tatsächlich ist dies auch die Ansicht der Maliki Madhab; dass nur ein Pflichtfastentag gebrochen ist durch unabsichtliches Essen und kein freiwilliges Fasten. (Risala Ibn Abi Zayd al-Qayrawani, 176). Doch Ghumari führt einen anderen sahih Hadith an: „Wer auch immer unabsichtlich isst oder trinkt im Fastenmonat Ramadan, ist nicht verpflichtet dies nachzuholen oder sühne zu leisen.” (Daraqutni, 2/178: 28), worüber er sagt: „wurde ebenfalls von Hakim [al-Mustadrak, 1/430] und al-Bayhaqi [Bayhaqi, 4/229] überliefert. Hakim sagt: „Es ist sahih nach den Bedingungen von Muslim, obwohl weder [Bukhari noch Muslim] es in diesem Wortlaut überlieferten.”; und al-Bayhaqi sagt: „[Muhammad ibn 'Abdullah] al-Ansari allein überliefert es von Muhammad ibn ‘Amr [ibn 'Alqama], trotzdem sind all die Überlieferer vertrauenswürdig.”" (al-Hidaya fi takhridsch ahadith al-Bidaya, 5.189).
Diese Ahadith zeigen Ghumari erst, dass - obwohl es instinktiv plaubsibel scheint in Abu Bakr ibn al-’Arabis Worten, dass das Fasten nichts anderes als das Vermeiden des Essens sei und nicht mit dem Essen existieren kann - der Prophet sallallahu ‘alayhi wa sallam uns darüber benachrichtigt hat, dass das unabsichtliche Essen und Trinken eine Ausnahme ist, durch die Worte in Bukhari. Das Worte ‚Fasten’ kann auf der einen Seite nicht in einer einfachen wörtlichen Art interpretiert werden, aufgrund den Worten in Daraqutni, die sich auf das gesetzliche Fasten beziehen. Und andererseits kann damit auch nicht das freiwillige Fasten gemeint sein, denn dies geschieht nicht „im Monat des Ramadan.” Zweitens ist dies nicht ein Fall, wo ein Hadith von einem einzelnen Überlieferer kommt und der überlieferten Ansicht der Schule widerspricht, sondern es gibt mehrere Versionen mit verschiedenen Überlieferungswegen.
Dies führt dazu, dass Ghumari in seinem Hadithkommentar des Risalah des Ibn Abi Zayd al-Qayrawani, worin der Autor schreibt: „und wenn jemand sein freiwilliges Fasten unabsichtlich bricht, dann muss er es nicht nachholen - anders jedoch beim Pflichtfasten…”, kommentiert:
„Diese Unterscheidung [zwischen Pflicht und Freiwillig] ist bar eines jeglichen akzeptablen Beweises, noch gibt es dafür allgemein irgendein Beweis im Quran oder im Hadith. Eher widerspricht es dem Inhalt der primären Texte und Allah weiß besser, was der Beweis war, worauf sich Malik hierbei gestützt hat.” (Masalik al-dalala, 109-10).
Um sicher zu sein, Imam Malik war größer als gegenwärte Gelehrte im Wissen über Quran und Sunnah, nicht nur aufgrund seiner Nähe zu der Zeit des Propheten sallallahu ‘alayhi wa sallam und seiner persönlichen Beobachtung der ‘amal [unveränderlichen Sunnah Praktiken] der früheren Muslime - welche dem Vertrauen in die rein wörtlich überlieferten Ahadith derer, die nach ihm kamen, entgegen gestellt ist. Jedoch ist es auf jedenfall klar, dass Ghumaris Erörterung nicht eine des ‚blinden Folgens’ der Maliki Madhab ist, sondern ein Beispiel aus der Literatur der Madhab selbst, welche uns zeigt, dass die Beweise der Schule untersucht und ausgewertet wurden durch nachfolgende Maliki Gelehrten.
Sonntag, 21. Februar 2010 23:40
as salamu alaykum,
Meiner Meinung nach die Ansicht der Malikitischen Rechtsschule wurde nicht ausführlich dargestellt.
Der Grund warum Imam Malik und die Anhänger seiner Schule dieser Meinung waren ist die Tatsache, dass zu den Usul von Imam Malik gehört, dass man nach dem Ahad Hadith nicht handelt, wenn er die offensichtliche Bedeutung vom Koran oder einem Qiyas (Analogieschluss) widerspricht.
Neben der Erklärung von Imam Ibn al-Arabi gibt es andere Erklärungen von den Gelehrten wie z.B. al-Qadi Imam al Badschi und al-Qadi Abd al-Wahhab al-Baghdadi sowie Imam Ibn Ruschd. Insgesamt widerspricht den im Artikel erwähnten Hadith vier Aqyisa (Analogieschlüssen) welche auf feststehende Regel basiert sind.
Der Hadith bei Bukhari und Muslim und zwar “ Wenn jemand vergisst und isst und trinkt, dann lasst ihn das Fasten vervollständigen, denn es ist Allah der ihn ernährt hat und ihm trinken gab.” negiert, den Malikiten nach, nicht die Nachholung sondern negiert er nur die Bestrafung.
Was den Hadith von ad-Daraqutni betrifft, welcher al-Ghumari erwähnt hat, so ist sein Überliefer zwar vertrauenswürig jedoch seine Überlieferung unterscheidet sich von den Überlieferungen von viel stärkeren Überlieferern, deswegen haben Imam Ibn al-Arabi und Imam al-Qurtubi sie nicht als Sahih eingestuft. Imam Muslim überlieferte diese Hinzufügung auch nicht, obwohl seine Methode ist, alle Hinzufügungen in den Hadithversionen zu akzptieren, die Tatsache was die Schwächung verstärkt.
Nach den Usul von Imam Malik, man soll nicht die offensichtliche Bedeutung des Korans und die Usul, die durch den Qiyas festgelegt werden lassen und nach einem Ahad Hadith, welcher kein klares Urteil beinhaltet, handeln.
N.B: al-Ghumari, was in dem Text erwähnt wurde ist nicht Abdu Allah al-Ghumari sondern sein Bruder Ahmad al-Ghumari, welcher durch seine voreilige Kritik gegenüber den Malikiten bekannt ist.
wa allahu a’lam
Montag, 22. Februar 2010 9:27
Jazakallah akhi. Vielleicht kannst du ja alternative Beispiele anführen.