Verfeinerung und Kontrolle der Madhahib
Zweifel: Du gibst zu, dass die Aimmah der Rechtsschulen möglicherweise Fehler gemachten haben und dass es möglich sei, dass sie einige der Ahadith verpasst haben. So ist dies ein Beweis dafür, dass wir den Rechtsschulen nicht folgen sollten
Antwort: Was eine Person, welche diesen Einwand vorführt, nicht begreift, ist, dass die Rechtsschulen nicht das Werk eines einzelnen besonderen Gelehrten sind, sondern, dass es das Werk von tausenden studierten Gelehrten aus jedem Zeitalter sind, von denen viele die Bücher des Ahadith auswendig gelernt haben und weitaus wissender waren als die heutigen Gelehrten. Deswegen haben wir Gelehrte, die innerhalb der Rechtsschule forschen und Meinungen korrigieren und dabei aufklären, welche die solideste Position ist, was uns übermittelt wurde und wonach wir uns richten sollen.
Die ist weitaus anders als das heutige Szenario, in dem die Studenten behaupten, einer Madhab zu folgen und dann dieser widersprechen, basierend auf unzureichender Nachforschung, fälschlicherweise glaubend, dass ihre Annäherung die selbe ist wie die eines Gelehrten der Rechtsschule, welche die Schulen ihrer Aimmah verfeinert haben und die stärkste Ansicht für uns herausgearbeitet haben.
Lasst uns ein paar Beispiel erwähnen von jeder dieser Schulen, um aufzuzeigen, dass das, was uns von den Rechtsschulen übermittelt wurde, ohne Zweifel eine strikte und verfeinerte Sammlung von Regelungen ist.
Hanafi Madhab
Imam Abu Hanifah war der Ansicht, dass eine Person, die sich entschieden hat, eine wohltätige Stiftung [waqf] zu gründen, nicht notwendig diese Tat ausführen muss, sondern ihm war es gestattet, seine Absicht diesbezüglich zu ändern. Einige bestimmte Szenarien wurden ausgeschlossen, aber im Allgemeinen war es gemäß Imam Abu Hanifah so, dass es nichts fundiertes gab, was die Ausführung des Waqf erforderlich machte.
Ihm wurde in diesem Punkt widersprochen von der Allgemeinheit seiner Schüler und den anderen Aimmah, welche der Meinung waren, dass die Ausführung der ‚Waqf’ notwendig ist, wenn sie einmal festgelegt wurde. So wurde dies zum Urteil [Fatwa] in der Schule nach Auffassung seiner Studenten. Imam al-Kawthari erwähnt in seinem ‘al-Nukat al-Tarifah’ (S.40):
‘Isa bin Aban sagte: Als Abu Yusuf nach Bagdad kam, war er der Ansicht Abu Hanifahs bezüglich der Genehmigung des Verkaufs von wohltätigen Stiftungen [awqaf]. Dies war so, bis Isma’il bin ‘Aliyyah ihm von Ibn Awn von Nafi von Ibn ‘Umar überlieferte bezüglich der Spende [sadaqah] [die er machte] von seinem Anteil von Khaybar. Abu Yusuf sagte: Dies ist eine Sache in der uns die Meinungsverschiedenheit nicht erlaubt wurde. Hätte dies Abu Hanifah erreicht, dann wäre das seine Ansicht gewesen und er wäre davon nicht abgewichen.
Maliki Madhab
Im ‘Taqaddimah al-Dscharh wa al-Tadil’ (s.31) des Ibn Abi Hatim al-Razi, überlieferte er mit seiner Kette von Imam ‘Abdullah bin Wahb, einer der ehrwürdigen Schüler von Imam Malik. Ibn Wahb sagte :
Ich hörte wie Imam Malik bezüglich dem Reiben zwischen den Zehen im Wudu befragt wurde. Er antwortete: Es ist nicht gedacht für die Leute, damit sie damit praktizieren. Er- Ibn Wahb- sagte: Ich verblieb still bis die Leute ihn verließen und sagte zu ihm: ‚Mit uns ist es eine Sunnah.’ Er fragte: ‚Was ist es?’ Ich sagte: „al-Layth bin Sa’d, Ibn Lahiyah und ‘Amr bin al-Harith überlieferte uns von Yazid bin ‘Amr al-Ma’afiri von Abi ‘Abd al-Rahman al-Hubbali von al-Mutawrad Ibn Schaddad al-Quraschi, der sagte: „Ich sah den Propheten Allahs sallallahu ‘alayhi wa sallam seinen kleinen Finger zwischen die Zehen reibend.” Er - al-Malik- sagte: „Dieser Hadith ist Hasan und bis auf gerade jetzt hatte ich ihn noch nie gehört.” Ich hörte danach, als Leute ihn nochmal wegen dieser Sunnah fragten, dass er seitdem das Reiben zwischen den Zehen im Wudu befahl.
Ibn Abd al-Barr hinzugefügt in ‘al-Istidhkar’ (1/18):
Malik begann dies im Wudu’ auszuführen.
Schafi’i Madhab
Im ‘al-Illal’ von Imam Ahmad (1/155) und ‚Manaqib al-Schafi’i’ von al-Bayhaqi (1/527) sagte Imam Ahmad bin Hanbal:
Al-Schafi’i sagte zu uns: „Du bist Wissender über Hadith und Überlieferungen als ich. Wenn es einen Hadith gibt, dann berichte ihn mir, selbst wen es von Kufan, Basran oder von al-Schaam ist, so das ich in dessen Richtung gehen kann, wenn er Sahih ist.”
Hanbali Madhab
Es wird erwähnt im Buch ‘al-Amr bil Maruf wal-Nahi an-Nil Munkar’ (s.121) von Imam Abu Bakr al-Khallal, einer der Hanbali Aimmah, und auch im ‘Kitab al-Ruh’ von Imam Ibn al-Qayyim (s.31):
„…Ali bin Musa al-Haddad sagte: Ich war mit Ahmad bin Hanbal und Muhammad bin Qudamah al-Dschawhari bei einer Beerdigung. Nachdem der Verstorbene begraben wurden, saß ein blinder Mann an seinem Grab und rezitierte [aus dem Quran]. Ahmad sagte zu dem Mann: „O Du! Das Rezitieren am Grab ist eine Erneuerung [Bid'a]! Als wir den Friedhof verließen, sagte Muhammad bin Qudama zu Ahmad bin Hanbal: „O Abu ‘Abdullah, was sagst du bezüglich Mubaschir al-Halabi?” Er antwortete: „Er ist vertrauenswürdig.” Er Sagte: „Hast du etwas von ihm aufgezeichnet?” Er antwortete: „Ja!” Ich sagte: „Mubaschir berichtete zu mir, von ‘Abd al-Rahman bin al-’Ala bin al-Ladschladsch von seinem Vater: er hat mich angewiesen, dass wenn er beerdigt wird, ich bei seinem Kopf den Anfang und das Ende von al-Baqarah rezitieren solle. Und er sagte: „Ich hörte Ibn ‘Umar dies beauftragen.” Ahmad sagte dann zu ihm: „Gehe zurück und sage dem Mann, er solle weiter rezitieren.”
Für mehr Beispiele sehe man den Artikel: http://blog.ahlu-sunnah.de/archives/575
Übersetzt von ‘Abdullah